der Forschungsgemeinschaft für die kosmetische Industrie e.V.
| 1. | Die nachstehende
Compliance-Richtlinie der FKI gilt für die gemeinnützige FKI
e.V. sowie für dessen wissenschaftliches Institut der FKI
e.V. |
| 2. | Das Handeln der FKI
leitet sich ab aus den der Allgemeinheit dienenden
gemeinnützigen Vereinszwecken und den zu deren Erfüllung
durchgeführten und durchzuführenden Maßnahmen. |
| 3. | Alles Handeln der FKI
hat sich an den satzungsgemäß festgeschriebenen
Vereinszwecken zu orientieren. |
| 4. | Die FKI bekennt sich zur
Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen und
rechtlichen Vorschriften. Sie orientiert sich bei ihrem
Handeln an den Werten der Integrität und Fairness sowie am
Grundsatz der Transparenz. |
| 5. | Die Führungskräfte haben
für die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen und
rechtlichen Vorschriften zu sorgen und wirken auf deren
Einhaltung in der FKI hin. |
| 6. |
Die FKI hat sich durch
verschiedene Regelungen Selbstverpflichtungen auferlegt, die
der ständigen Verwirklichung dieses Bekenntnisses dienen.
Hierzu zählen:
|
| 7. | Beachtung des
Kartellrechts und des Korruptionsverbotes Kartellrechtliche Vorschriften sowie Vorschriften über das Verbot der Korruption sind unbedingt einzuhalten. Dies dient u.a der Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen und sonstigen kartellrechtlich unzulässigen Verhaltensweisen, die zu einer Schädigung der Reputation des FKI und seiner Mitglieder führen können. Absprachen unter den Mitgliedern, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Gleiches gilt für abgestimmte Verhaltensweisen und sog. Gentlemen’s Agreements zu diesen Themen. Untersagt sind ferner Absprachen über den Boykott bestimmter Unternehmen und jeglicher Austausch von Informationen zu Liefer- und Zahlungskonditionen, Unternehmensstrategien, zukünftigem Marktverhalten, internen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstigen Wettbewerbsparametern. Sitzungen und Treffen dürfen nicht für unzulässige Kartellabsprachen oder zum unzulässigen Informationsaustausch genutzt werden. Der FKI darf nicht dazu benutzt werden, das Verhalten der Mitglieder im Markt durch Empfehlungen in unzulässiger Weise zu koordinieren. Im geschäftlichen Verkehr dürfen ferner keine unrechtmäßigen Vorteile in Form von Geldzahlungen oder in anderer Form gewährt oder gefordert werden. Weiterhin dürfen keine Aufträge aufgrund von persönlichen Rücksichtnahmen vergeben werden. Maßgeblich sind allein Leistung, Qualität und Ruf. |
| 8. | Alle Mitarbeiter der FKI sind
verpflichtet, die oben genannten Regelungen sowie die
einschlägigen gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften
einzuhalten. Sie sind insbesondere verpflichtet, solche
Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen
Betrugs, Untreue, Insolvenzstraftaten, Vorteilsgewährung
oder Bestechlichkeit führen können. |
| 9. | Verstöße gegen diese
Compliance-Regeln sind umgehend den dafür zuständigen
Mitarbeitern des FKI zu melden. Das Gleiche gilt, wenn ein
entsprechender Verdacht besteht. Der FKI wird bei einem
Verstoß gegen die Compliance-Regeln die gesetzlich gebotenen
und erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Einhaltung der
Compliance-Regeln wird durch den FKI fortwährend
kontrolliert. |
Diese
COMPLIANCE-RICHTLINIE wurde vom Vorstand der FKI vorgeschlagen. Sie
tritt am 01. November 2015 in Kraft.
Holzminden, 01. November 2015
Forschungsgemeinschaft für die kosmetische Industrie e.V.
Dr. Ludger Neumann
(1. Vorsitzender)